Die oftmals in Wohnungseigentumsverträgen deutlich ausformulierte Pflicht der einzelnen Wohnungseigentümer, ihr Wohnungseigentumsobjekt und die dafür bestimmten Einrichtungen zu warten und in Stand zu halten, ist ausdrücklich in § 16 Abs 3 WEG geregelt. Diese Erhaltungspflicht bezieht sich jedoch nur auf das Innere des Wohnungseigentums- bzw Zubehörobjekts. Die Erhaltung allgemeiner Teile bzw Behebung an Teilen des Hauses, die nicht das jeweilige Wohnungseigentumsobjekt betreffen, obliegt der Eigentümergemeinschaft als solcher.

