a) Wohnungseigentum
Wohnungseigentum ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs 1 WEG das dem Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Damit werden die anderen Wohnungseigentümer in der Nutzung an seinem Wohnungseigentumsobjekt ausgeschlossen.
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