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4. Leistungslohn als Verhandlungsobjekt in mehreren politischen Arenen

Lutz1. AuflMärz 2010

Leistungslohn wird direkt und indirekt in mehreren politischen Arenen von unterschiedlichen Parteien mit unterschiedlichen, teils gegensätzlichen Zielen verhandelt ( v. Eckardstein 2002, S 371 ff). Konnten die Stahlunternehmen in den USA zur Zeit Taylors die Leistungslöhne noch autonom festsetzen (die Beschäftigten hatten lediglich die Möglichkeit, durch Austritt aus dem Unternehmen diese Vorgabe abzulehnen), so ist heute auf der betrieblichen Ebene sowohl in Österreich (ArBVerfG § 96, Abs 1, Ziffer 4) und in Deutschland (BetrVerfG § 87, Abs 1, Ziffern 10 und 11) die Mitentscheidung des Betriebsrats gesetzlich verankert. In beiden Ländern hat der Gesetzgeber die große Bedeutung von Leistungslohn sowohl für die betriebliche Sphäre wie für die Beschäftigten des Betriebs erkannt und eine Verhandlungsarena vorgeschrieben, in der bei der Festlegung von Leistungslohn(systemen) ein Ausgleich zwischen den Interessen des Betriebs (sinnvolle, zu den betrieblichen Arbeitssystemen passende leistungsförderliche Anreize zu setzen und Kosten zu kontrollieren) und der Beschäftigten (entsprechend den eigenen Beiträgen leistungsgerecht und damit höher als im reinen Zeitlohn vergütet zu werden) gesucht werden soll. Mit der Einrichtung der betrieblichen Arena für Leistungslohn unterstellt der Gesetzgeber offensichtlich, dass die kollektive, die staatliche und gegebenenfalls die überstaatliche Arena nicht hinreichend geeignet sind, Leistungslohnsysteme bereitzustellen, die den spezifischen betrieblichen Bedingungen der Leistungserstellung (Art der Arbeitssysteme, Wettbewerbssituation, wirtschaftliche Lage des Betriebs/des Unternehmens, Arbeitsmarktsituation) genügen.

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