1. Beschwerden
a) Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden
Gem § 62 Abs 1 FinStrG und § 150 Abs 1 FinStrG entscheidet das Bundesfinanzgericht über Beschwerden gegen Bescheide und Erkenntnisse der Finanzstrafbehörden.
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Gegen Verfahrensanordnungen besteht keine Beschwerdemöglichkeit, außer in jenen Fällen, wo ein Rechtsmittel für zulässig erklärt wurde. Generell sind diese erst mit einer Beschwerde gegen das ein Verfahren abschließende Erkenntnis oder einen abschließenden Bescheid anzubringen (§ 151 Abs 1 FinStrG).

