Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG eröffnen die Möglichkeit der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.
Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 9 B-VG eröffnen die Möglichkeit der Erhebung einer Revision gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.
