1. Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einer Gemeinde
Im Falle eines zweistufigen Instanzenzuges in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden sind für das Berufungsverfahren die Bestimmungen über die Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidung die für die Beschwerdevorentscheidung anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden (§ 288 Abs 1 BAO). Weiters sind die Bestimmungen zur Beschwerde sinngemäß anzuwenden, hervorzuheben sind jene

