Das Verwaltungsgericht kann unter der Voraussetzung, dass Erkenntnisse und Beschlüsse Gegenstand einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sind, diese innerhalb von fünf Jahren ab Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung zur Klaglosstellung aufheben (§ 289 Abs 1 und 2 BAO), wenn
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