Die Parteien haben ihre Kosten im Beschwerdeverfahren selbst zu tragen (§ 313 BAO). Besondere Kostenpflichten bestehen im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren (§§ 314, 315 BAO).
Einer gehörlosen oder hörbehinderten Partei ist erforderlichenfalls ein Dolmetscher zur Verfügung zu stellen (§ 313a BAO). Die Bestimmungen zum Anspruch auf Sachverständigengebühren des § 181 BAO sind sinngemäß anzuwenden, die Gebühr für Mühewaltung richtet sich nach § 54 Gebührengesetz 1975.

