vorheriges Dokument
nächstes Dokument

IV. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

Eine Partei, die dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, kann bei Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen. In diesem Antrag hat sie glaubhaft zu machen, dass ein unvorgesehenes oder unabwendbares Ereignis die Einhaltung der Frist bzw das Erscheinen vor Gericht hinderte. Ein minderer Grad des Versehens seitens der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht (§ 308 Abs 1 BAO).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!