Die Partei eines Verfahrens vor einer Abgabenbehörde kann eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das Verwaltungsgericht (§ 284 BAO) erheben, wenn ihr Bescheide nicht innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Anbringens oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekannt gegeben worden sind (§ 284 Abs 1 BAO).

