Die Maßnahmenbeschwerde (§ 283 BAO) an das Verwaltungsgericht steht demjenigen offen, der durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abgabenbehörden in seinen Rechten verletzt wurde.
Die belangte Behörde ist Partei im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde (§ 283 Abs 6 BAO).

