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II. Beschwerden in Verwaltungssachen

Lechner-Hartlieb/Sembacher/Urban1. AuflNovember 2013

1. Beschwerdelegitimation

Zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist legitimiert (Beschwerdelegitimation):

wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG);der zuständige Bundesminister (in Rechtssachen in einer Angelegenheit nach Art 11, 12, 13, 14 Abs 2 und 3 und 14a Abs 3 und 4 B-VG sowie in Rechtssachen, in denen ein kollegialer Beschluss dem Bescheid des Landes- oder Bezirksschulrates zugrunde liegt; Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG).

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