Im Verwaltungsstrafverfahren gelten eigene Bestimmungen, die sich im zweiten Abschnitt des dritten Hauptstückes des VwGVG finden, die folgenden Seiten sollen einen Überblick über die Besonderheiten geben.
1. Anzuwendendes Recht
Im Verfahren über Bescheidbeschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen sind, vorbehaltlich der Bestimmungen des VwGVG, die folgenden Gesetze sinngemäß anzuwenden (§ 38 VwGVG):