Nach Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über
Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, Bescheidbeschwerden);Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG, Maßnahmenbeschwerden);