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ABSCHNITT 6 Allgemeine Vorschriften

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Auflage des Gesetzes

625
§ 23. Der Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, soweit sie für den Betrieb in Betracht kommen, sowie eine Abschrift der für den Betrieb allenfalls ergangenen Bescheide an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. (BGBl I 2003/48)

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