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ABSCHNITT 5b Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkaufsstellen und bestimmten Dienstleistungsbetrieben

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Mit BGBl I 2006/138 wurde der bisherige § 22d ARG (alt) in § 22f ARG umbenannt. Die Einfügung der Bestimmungen von § 22d ARG und § 22e ARG in den Lenker-Abschnitt machte diese Änderung der Paragrafenbezeichnung für die Sonderbestimmung für die Arbeitnehmer im Handel und in bestimmten Dienstleistungsbetrieben nötig.

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