Mit BGBl I 2006/138 wurde der bisherige § 22d ARG (alt) in § 22f ARG umbenannt. Die Einfügung der Bestimmungen von § 22d ARG und § 22e ARG in den Lenker-Abschnitt machte diese Änderung der Paragrafenbezeichnung für die Sonderbestimmung für die Arbeitnehmer im Handel und in bestimmten Dienstleistungsbetrieben nötig.

