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ABSCHNITT 5a Sonderbestimmungen für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge

617
§ 22a. (1) Auf die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnung (EG) Nr 561/2006 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 102 vom 11.04.2006 S 1, fallen, sind die §§ 2 bis 5 und 19 nicht anzuwenden, soweit diese auf die Dauer der wöchentlichen Ruhezeit Bezug nehmen. Für diese Lenker gelten Vorschriften über die wöchentliche Ruhezeit nach Maßgabe dieser Verordnung auch auf Fahrtstrecken, die nicht unter Art 2 Abs 2 dieser Verordnung fallen.

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