In Abschnitt 5 sieht das ARG analog zu den Sonderbestimmungen des AZG für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben (§ 18 AZG), für bestimmte Arbeitnehmer in Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten) und Kuranstalten (KA-AZG) und für bestimmte Arbeitnehmer in öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken (§ 19a AZG) Sonderbestimmungen für diese Arbeitnehmer vor. Darüber hinaus gibt es auch Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer im Bewachungsgewerbe.

