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ABSCHNITT 4 Sonderbestimmungen für Märkte und Messen

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Märkte und marktähnliche Veranstaltungen

607
§ 16. Finden Märkte oder marktähnliche Veranstaltungen [§§ 286 bis 294 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194] aufgrund gewerberechtlicher Bewilligung während der Wochenend- oder Feiertagsruhe statt, so ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern nur im örtlich und zeitlich bewilligten Rahmen dieser Veranstaltung und im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. (BGBl I 2001/98)

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