Der 3. Abschnitt enthält in den § 10, § 10a und § 11 ARG die notwendigen gesetzlichen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, in den § 12 bis § 14 ARG die gesetzliche Grundlage, im Verordnungsweg Ausnahmen festzulegen, in § 12a die Möglichkeit, durch Kollektivvertrag Ausnahmen zuzulassen und in § 15 ARG die Möglichkeit, Ausnahmen bescheidmäßig zu bewilligen.

