Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 517517
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes istWochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3);Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);