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ABSCHNITT 2 Wochenendruhe, Wochenruhe, Ersatzruhe und Feiertagsruhe

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Begriff der Ruhezeit

517
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

Wochenendruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag fällt (§ 3); Wochenruhe eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden in der Kalenderwoche (§ 4);

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