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ABSCHNITT 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Außer-Kraft-Treten von Ausnahmegenehmigungen

633
§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die aufgrund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.

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