Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 633633
§ 29. Bescheide, mit Ausnahme der Strafbescheide, die aufgrund von Vorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, verlieren spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb dieser Frist um eine Ausnahmegenehmigung nach diesem Bundesgesetz angesucht wird.