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ABSCHNITT 5 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Betrieben des öffentlichen Verkehrs

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Allgemeine Sonderbestimmungen

364
§ 18. (1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 für

Arbeitnehmer, die

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