Lindmayr, Handbuch zur Arbeitszeit4 (2013) Rz 364364
§ 18. (1) In dem öffentlichen Verkehr dienenden Betrieben gelten, soweit sie nicht nach § 1 Abs 2 von diesem Bundesgesetz ausgenommen sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des Abschnittes 5 fürArbeitnehmer, die