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ABSCHNITT 6

Lindmayr4. AuflOktober 2013

Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern

376
§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs 2 Z 5 lit b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs 1 bewältigt werden kann. (BGBl I 2000/37)

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