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1. Beglaubigung durch ausländische Gerichte, Notare und Verwaltungsbehörden und Anerkennung in Österreich

Kisser1. AuflAugust 2013

1.1 Allgemeines

11Siehe für weiterführende Informationen die privat geführte Website von K.H. Fabsits (http://fabsits.heimat.eu/ ), auf die auch das Außenministerium offiziell verweist. Nach österreichischem Recht erforderliche Beurkundungen (Beglaubigungen) sind häufig im Ausland einzuholen. So können bspw beglaubigte Unterschriften eines Geschäftsführers auf einer Vollmacht zur Errichtung eines österreichischen Notariatsakts vor einem französischen Notar zu leisten sein (siehe für einen ausführlichen Beispielfall Pkt B.1.5). Ob, und wenn ja, welche weiteren Formerfordernisse zu erfüllen sind, damit die ausländische Beglaubigung in Österreich volle Anerkennung findet, ist je nach Land unterschiedlich geregelt.

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