2.1 Allgemeines
Für die Anerkennung von Beglaubigungen durch österreichische Gerichte, Notare und Verwaltungsbehörden im Ausland sind das jeweils anwendbare Recht und die bereits oben unter Pkt B.1 dargestellten bi- und multilateralen Verträge maßgeblich. Welche Bedingungen zu erfüllen sind, kann in der Praxis bei ausländischen Rechtsanwälten in Erfahrung gebracht werden.
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