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6. Beglaubigung von Übersetzungen

Kisser1. AuflAugust 2013

6.1 Allgemeines

Gerichtseingaben und damit auch Firmenbuch- und Grundbucheingaben einschließlich aller Beilagen müssen in deutscher Sprache verfasst sein. Fremdsprachige Dokumente (Beschlüsse, Registerauszüge, Auszüge aus Kaufverträgen, Gesellschaftsverträge ausländischer Gesellschaften, insbesondere auch fremdsprachige Beglaubigungsvermerke und Bestätigungen ausländischer Notare etc) sind daher beglaubigt zu übersetzen.

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