Beurkundungen (Beglaubigungen) können nicht nur durch Notariate, sondern auch durch ordentliche Gerichte vorgenommen werden. Die zentralen Bestimmungen sind §§ 186 - 190 AußStrG. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 121 JN.Die Beurkundungstätigkeit des Gerichts umfasst folgende Fallgruppen:

