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5. Gerichtliche Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen (Beglaubigung) in Österreich

Kisser1. AuflAugust 2013

Beurkundungen (Beglaubigungen) können nicht nur durch Notariate, sondern auch durch ordentliche Gerichte vorgenommen werden. Die zentralen Bestimmungen sind §§ 186 - 190 AußStrG. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 121 JN.Die Beurkundungstätigkeit des Gerichts umfasst folgende Fallgruppen:

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