Gemäß § 76 NO können Notare sogenannte Beurkundungen über Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge (wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen) erteilen. Diesen Beurkundungen kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Die in der Praxis bedeutsamsten und häufigsten Beurkundungen (Beglaubigungen) werden über folgende Sachverhalte ausgestellt: