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4. Notarielle Beurkundung von Tatsachen und Erklärungen (Beglaubigung) in Österreich

Kisser1. AuflAugust 2013

4.1 Allgemeines zu Beurkundungen gemäß §§ 76 ff NO
Gemäß § 76 NO können Notare sogenannte Beurkundungen über Tatsachenfeststellungen, abgegebene Wissenserklärungen sowie sonstige Vorgänge (wenn dadurch rechtliche Wirkungen begründet werden sollen) erteilen.11 Wagner/Knechtel, NO6 § 76 NO Rz 1. Diesen Beurkundungen kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zu. Die in der Praxis bedeutsamsten und häufigsten Beurkundungen (Beglaubigungen) werden über folgende Sachverhalte ausgestellt:

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