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3. Notariatsakt11Siehe dazu im Detail Kalss in Kletecka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 883 und Wagner/Knechtel, NO6 § 52 NO und Vor § 1 NotAktsG mit weiterführenden Literaturhinweisen.

Kisser1. AuflAugust 2013

3.1 Allgemeines
Grundsätzlich kann jeder Vertrag nach Parteienvereinbarung von einem öffentlichen Notar auch in der besonderen Form des Notariatsakts er

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richtet werden. Über bestimmte Rechtserklärungen und Rechtsgeschäfte ist jedoch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zwingend ein Notariatsakt zu errichten.

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