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I. Änderungsvorschläge

Haudum1. AuflFebruar 2013

Zunächst ist der Anwendungsbereich gemäß § 209a Abs 1 Z 1 StPO auf jene Deliktsbereiche zu beschränken, zu deren Durchdringung tatsächlich der Einsatz einer Kronzeugenregelung erforderlich ist. Das sind jene Kriminalitätsbereiche, in denen in der Regel ein Ermittlungsnotstand besteht. Wie in Kapitel 1 ausführlich erläutert wurde, fallen darunter Wirtschaftskriminalität im Allgemeinen sowie Korruption im Besonderen, Terrorismus und sämtliche Formen der Organisierten Kriminalität. Im Bereich des Terrorismus und in der Organisierten Kriminalität handelt es sich häufig um Überzeugungstäter, die innerhalb der Organisationen streng gegeneinander abgeschottet sind und somit kaum für die Strafverfolgung nützliche Angaben machen können. Aufgrund der - im Vergleich zur Wirtschaftskriminalität - erhöhten Gewaltbereitschaft haben sie überdies massive Repressalien zu befürchten, sodass eine Kronzeugenregelung vor allem auf dem Terrain der Wirtschaftskriminalität verankert sein wird. Dass der Gesetzgeber diesen Befund offenbar teilt, zeigt sich insbesondere darin, dass er eine solche im Rahmen des sKp 2010 erließ. Dieses hat nämlich überwiegend die Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und der Korruption zum Ziel.

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