Aus den genannten Kritikpunkten ergeben sich einige Änderungen, die de lege ferenda beachtet werden sollen. Diese werden im Folgenden aufgezeigt (I.) und münden schließlich in einen Vorschlag für eine Neugestaltung des § 209a StPO (II.).
Seite 203
Aus den genannten Kritikpunkten ergeben sich einige Änderungen, die de lege ferenda beachtet werden sollen. Diese werden im Folgenden aufgezeigt (I.) und münden schließlich in einen Vorschlag für eine Neugestaltung des § 209a StPO (II.).
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