§ 209a StPO soll wie folgt lauten:
Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft hat nach Anhörung des Rechtsschutzbeauftragten nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorzugehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, deren Kenntnis wesentlich dazu beiträgt,

