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III. Spezialpräventive Anforderungen an den Verbandskronzeugen

Haudum1. AuflFebruar 2013

Sowohl im Falle des von einer natürlichen Person abgeleiteten als auch im Falle des selbstständigen Kronzeugenstatus müssen die spezialpräventiven Anforderungen des § 209a Abs 2 StPO auf Ebene des belangten Verbands selbst, nicht auf Ebene der Mitarbeiter oder Entscheidungsträger, vorliegen10081008Vgl E. Steininger, Kommentar § 6 Rz 7; Hilf/Zeder in WK2 § 6 VbVG Rz 4.. Die Verhängung einer Verbandsgeldbuße darf aufgrund der übernommenen Leistungen, des Aussageverhaltens und des Beweiswerts der Informationen nicht geboten erscheinen, um der Begehung von Straftaten entgegenzuwirken, für die der Verband gemäß § 3 VbVG verantwortlich gemacht werden kann. Obwohl die positive spezialpräventive Prognose letztlich auf den Verband zutreffen muss, wird im Falle der von einer natürlichen Person abgeleiteten Kronzeugenstellung deren Kronzeugenhandlung - und damit die Aspekte des Aussageverhaltens und des Beweiswerts der Information - dem Verband zugerechnet und bildet damit die Basis für dessen spezialpräventive Prognose. Lediglich die sanktionsorientierte Verpflichtung (Geldbuße, gemeinnützige Leistung bzw Probezeit) muss der Verband stets selbst erfüllen.

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