Liegt im Falle einer abgeleiteten Kronzeugenstellung des Verbands auf Ebene der natürlichen Person ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 209a Abs 4 StPO vor, so stellt sich die Frage, inwieweit dieser auf den Verband durchschlägt.
Liegt im Falle einer abgeleiteten Kronzeugenstellung des Verbands auf Ebene der natürlichen Person ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 209a Abs 4 StPO vor, so stellt sich die Frage, inwieweit dieser auf den Verband durchschlägt.
