Soeben wurde dargestellt, unter welchen Voraussetzungen dem Verband ein vom Anlasstäter abgeleiteter Kronzeugenstatus zukommt. Daneben gibt es aber auch Konstellationen, in denen der Verband die Kronzeugenstellung nicht von einem beschuldigten Mitarbeiter oder Entscheidungsträger ableiten kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter oder Entscheidungsträger, der die Verantwortlichkeit des Verbands ausgelöst hat, in der Zwischenzeit verstorben ist, flüchtig ist oder sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht als Kronzeuge zur Verfügung stellen will1003. Ebenso ist denkbar, dass zwar die Verbandsverantwortlichkeit als solche einwandfrei erwiesen ist, sich aber nicht feststellen lässt, welche natürliche Person diese ausgelöst hat1004.

