vorheriges Dokument
nächstes Dokument

II. Der Verband als selbstständiger Kronzeuge

Haudum1. AuflFebruar 2013

Soeben wurde dargestellt, unter welchen Voraussetzungen dem Verband ein vom Anlasstäter abgeleiteter Kronzeugenstatus zukommt. Daneben gibt es aber auch Konstellationen, in denen der Verband die Kronzeugenstellung nicht von einem beschuldigten Mitarbeiter oder Entscheidungsträger ableiten kann. Dies ist etwa der Fall, wenn der Mitarbeiter oder Entscheidungsträger, der die Verantwortlichkeit des Verbands ausgelöst hat, in der Zwischenzeit verstorben ist, flüchtig ist oder sich - aus welchen Gründen auch immer - nicht als Kronzeuge zur Verfügung stellen will10031003Vgl dazu E. Steininger, Lehrbuch Kap 5 Rz 26 aE.. Ebenso ist denkbar, dass zwar die Verbandsverantwortlichkeit als solche einwandfrei erwiesen ist, sich aber nicht feststellen lässt, welche natürliche Person diese ausgelöst hat10041004Vgl dazu Hilf, VbVG § 3 Anm 11..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte