Führt die Staatsanwaltschat das Verfahren gegen den Kronzeugen nach § 209a Abs 4 StPO fort, so ist der Rechtsschutzbeauftragte befugt, die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Anders als bei der Beantragung der Verfahrensfortführung übernimmt er hier wieder seine ursprüngliche Rolle als Unterstützungsorgan für den Beschuldigten zum Schutz vor überzogenen Grundrechtseingriffen993.

