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H. Der Verband als Kronzeuge

Haudum1. AuflFebruar 2013

Am 1. Jänner 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber normierte damit die Verantwortlichkeit von Verbänden im gerichtlichen Strafrecht997997 E. Steininger, Lehrbuch Kap 1 Rz 26; Hilf, VbVG 13 f; Hinterhofer, RFG 2007, 178; Schmoller, RZ 2008, 8.. Die Verbandsverantwortlichkeit tritt neben die Strafbarkeit jener natürlichen Person, deren Anlasstat die Verbandsverantwortlichkeit ausgelöst hat998998Vgl zB Hilf/Zeder in WK2 § 3 VbVG Rz 51 ff.. Die Sanktionierung des Anlasstäters bildet jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Verbands999999 Hilf, VbVG 18 f; Hilf in FS Miklau 194., sodass eine eigene Verbandskronzeugenregelung notwendig ist.

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