Am 1. Jänner 2006 ist das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber normierte damit die Verantwortlichkeit von Verbänden im gerichtlichen Strafrecht997. Die Verbandsverantwortlichkeit tritt neben die Strafbarkeit jener natürlichen Person, deren Anlasstat die Verbandsverantwortlichkeit ausgelöst hat998. Die Sanktionierung des Anlasstäters bildet jedoch keine zwingende Voraussetzung für die Verantwortlichkeit des Verbands999, sodass eine eigene Verbandskronzeugenregelung notwendig ist.

