Tritt der Staatsanwalt gemäß § 209a Abs 3 StPO unter Vorbehalt von der Verfolgung zurück, so ist der Rechtsschutzbeauftragte berechtigt, die Fortführung des Verfahrens zu beantragen. Damit kann er im Ergebnis eine diversionelle Verfahrenserledigung verhindern987.
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