Im Zuge des strafrechtlichen Kompetenzpakets 2010 hat das Rollenbild des Rechtsschutzbeauftragten gewisse Änderungen erfahren. War er früher „nur“ dazu berechtigt, Grundrechtseingriffe kritisch zu hinterfragen, kommt ihm nun in verschiedenen Bereichen eine Rechtsmittellegitimation zu. So kann er gemäß § 23 Abs 1a StPO unter bestimmten Voraussetzungen bei der Generalprokuratur die Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anregen und gemäß § 195 Abs 2a StPO in den Fällen des § 194 Abs 3 StPO einen Fortführungsantrag einbringen985.

