vorheriges Dokument
nächstes Dokument

V. Rechtsschutz nach endgültigem Rücktritt

Haudum1. AuflFebruar 2013

Nach einem endgültigen Verfolgungsrücktritt im Zuge der Kronzeugenregelung ist eine Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme gemäß den §§ 205 Abs 1, 352 ff StPO möglich. Wird das Verfahren nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss gemäß § 357 Abs 2 StPO wieder aufgenommen, so kann sich der Beschuldigte dagegen mit Beschwerde gemäß § 87 StPO wehren, wenn er der Ansicht ist, dass die Wiederaufnahme unzulässig ist984984 Lewisch in WK-StPO § 357 Rz 29..

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!