Nach einem endgültigen Verfolgungsrücktritt im Zuge der Kronzeugenregelung ist eine Fortsetzung des Verfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme gemäß den §§ 205 Abs 1, 352 ff StPO möglich. Wird das Verfahren nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss gemäß § 357 Abs 2 StPO wieder aufgenommen, so kann sich der Beschuldigte dagegen mit Beschwerde gemäß § 87 StPO wehren, wenn er der Ansicht ist, dass die Wiederaufnahme unzulässig ist984.

