Ist der Staatsanwalt unter Vorbehalt von der Verfolgung des Kronzeugen zurückgetreten, kann er das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 209a Abs 4 StPO fortführen. Der Eintritt eines solchen Umstands bildet eine Prozessvoraussetzung, sie ist somit notwendige Bedingung für die Fortführung des Verfahrens977.

