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IV. Rechtsschutz nach dem Verfolgungsrücktritt gemäß § 209a Abs 3 StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Ist der Staatsanwalt unter Vorbehalt von der Verfolgung des Kronzeugen zurückgetreten, kann er das Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 209a Abs 4 StPO fortführen. Der Eintritt eines solchen Umstands bildet eine Prozessvoraussetzung, sie ist somit notwendige Bedingung für die Fortführung des Verfahrens977977Vgl dazu Birklbauer, Prozessgegenstand 79..

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