Hat der Staatsanwalt dem Beschuldigten die diversionelle Verfahrenserledigung angeboten und erklärt sich dieser mit der Übernahme einer sanktionsorientierten Leistung im Sinne des § 198 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO bereit, so kann die Fortführung des Verfahrens erforderlich werden, wenn der Beschuldigte seine Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig erfüllt. Diesfalls hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gemäß § 205 Abs 2 StPO fortzusetzen, wenn nicht ein Vorgehen gemäß Abs 3 par cit in Frage kommt.

