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II. Rechtsschutz bei rechtswidriger Nichtanwendung der Kronzeugenregelung

Haudum1. AuflFebruar 2013

Wesentliches Element eines Rechtsstaats ist, dass dem Normunterworfenen wirksame Mittel zur Verfügung gestellt werden, mit denen er seine Ansprüche auch durchsetzen kann969969Vgl Öhlinger, Verfassungsrecht9 Rz 74, 81a ff.. Es muss daher untersucht werden, ob und wie der Kronzeuge die diversionelle Erledigung erwirken kann, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegens aller Voraussetzungen nicht gemäß § 209a StPO tätig wird oder der Beschuldigte das Diversionsangebot der Staatsanwaltschaft ausschlägt, weil es überzogen ist.

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