Nach dem Wortlaut des § 209a Abs 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft nach den §§ 200 bis 203 und 205 bis 209 vorgehen, wenn ihr der Beschuldigte freiwillig sein Wissen über Tatsachen offenbart, die noch nicht Gegenstand eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens sind und deren Kenntnis wesentlich zur Aufklärung einer Tat im Sinne der Z 1 oder zur Ausforschung eines führenden Täters im Sinne der Z 2 führt und die Voraussetzungen des Abs 2 vorliegen. In den Materialien teilt der Gesetzgeber ausdrücklich mit, dass dem Beschuldigten auf die diversionelle Erledigung im Rahmen der Kronzeugenregelung kein subjektives Recht zukomme. Demgemäß Seite 187

