Die Voraussetzungen für eine diversionelle Vorgehensweise im Sinne der allgemeinen Diversion einerseits und der Kronzeugenregelung andererseits unterscheiden sich zum Teil erheblich. Trotzdem ist es nicht undenkbar, dass ein Beschuldigter sowohl die Voraussetzungen für eine Vorgehensweise nach den §§ 198 ff StPO als auch jene für ein Vorgehen nach § 209a StPO erfüllt. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, welcher Form der diversionellen Erledigung der Vorzug gebührt.

