Nach Ansicht der Generalprokuratur im Begutachtungsverfahren sollte der Beschuldigte, der freiwillig sein Wissen offenbart - abgesehen von spezial- und generalpräventiven Erfordernissen - ohne weitere Bedingungen straflos gestellt werden. Die Diversionsbestimmungen seien auf Bagatell- und Kleinkriminalität zugeschnitten und würden nicht zur Kronzeugenregelung passen: Die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf Fälle schwerster Kriminalität sei verfehlt und entwerte dieses Rechtsinstitut nachhaltig883.

