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V. Stellungnahme zum diversionellen Vorgehen bei der Kronzeugenregelung

Haudum1. AuflFebruar 2013

Nach Ansicht der Generalprokuratur im Begutachtungsverfahren sollte der Beschuldigte, der freiwillig sein Wissen offenbart - abgesehen von spezial- und generalpräventiven Erfordernissen - ohne weitere Bedingungen straflos gestellt werden. Die Diversionsbestimmungen seien auf Bagatell- und Kleinkriminalität zugeschnitten und würden nicht zur Kronzeugenregelung passen: Die Anwendung dieser Bestimmungen auch auf Fälle schwerster Kriminalität sei verfehlt und entwerte dieses Rechtsinstitut nachhaltig88388331/SN-187/ME 24. GP 5 f (Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof)..

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