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Kapitel 5: Die große Kronzeugenregelung des § 209a StPO

Haudum1. AuflFebruar 2013

Unter dem Titel „Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft“ wurde durch das strafrechtliche Kompetenzpaket 2010 eine große Kronzeugenregelung in das österreichische Strafrecht eingeführt. Nach der Intention des Gesetzgebers soll § 209a StPO ein ressourcenschonendes Ermittlungsinstrument sein, das ein hohes Maß an Berechenbarkeit für die Verfahrensbeteiligten und die Öffentlichkeit aufweist und ausreichend Anreize bietet, sich als Kronzeuge zur Verfügung zu stellen. Er soll ein praxistaugliches Werkzeug darstellen, das den Nutzen eines Kronzeugen für die Strafverfolgung und die Zwecke des Strafrechts in den Vordergrund stellt und hinreichend Rechtsschutz gewährleistet702702EBRV 918 BlgNR 24. GP 3, 12..

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