Trotz dieses überwiegend positiven Befunds besitzt die Kronzeugenregelung des § 209b StPO noch Verbesserungspotenzial. So zum Beispiel erweckt die völlige Sanktionsfreiheit bei § 209b StPO im Verhältnis zu § 209a StPO den Eindruck der Willkür und auch die Zuständigkeitsverteilung im Anwendungsbereich des § 209b StPO erscheint kompliziert und unpraktisch.

