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VI. Fazit

Haudum1. AuflFebruar 2013

Damit eine Kronzeugenregelung im Kartellrecht die gewünschten Aufklärungserfolge erzielt, müssen bestimmte Rahmenbedingungen vorliegen. Dazu gehören strenge Strafen für diejenigen, die sich an Kartellen beteiligen, eine Maximierung der Aufdeckungsrate durch entsprechend ausgestattete Behörden und möglichst weitgehende Strafbefreiung für den ersten Selbstanzeiger691691Vgl Öhlberger, ÖBl 2006, 101 mwN; Winterstein in Kommentar zum Europäischen Wettbewerbsrecht Art 81 Rz Rz 39; vgl auch Schneider, Kronzeugenregelung 23 f.. Hier ist - wie im gerichtlichen Strafrecht - auf die richtige Balance zu achten: Die Regelung muss einerseits großzügig sein, um eine ausreichende Anreizwirkung zu entfalten, darf aber auch nicht zu weit gehen, weil zu leicht verdiente Befreiungen die abschreckende Wirkung der Geldbußen untergraben würden. Daneben kommt auch der ausreichenden Transparenz der Regelung außerordentliche Bedeutung zu692692 Öhlberger, ÖBl 2006, 101..

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